Friedrichweiler, 06.08.2024
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Volleyball Club Warndt 09 e. V.
mit Vorstandswahl und Satzungsänderung
Zu der am Mittwoch, 28. August, 19:00 Uhr, in der Gaststätte Elan, Provinzialstraße 57, 66787 Wadgassen-Hostenbach, stattfindenden Mitgliederversammlung (MV), laden wir alle Vereinsmitglieder ein.
Tagesordnung:
1. Eröffnung der Versammlung durch den Versammlungsleiter
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der MV
3. Bericht des Vorstands
4. Bericht der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
5. Aussprache zu TOP 3 und TOP 4
6. Entlastung des Vorstands
7. Satzungsänderung:
- Beschluss zur Satzungsänderung § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Ziffer 2 (redaktionelle Änderung)
- Beschluss zur Satzungsänderung § 3 Verbandzugehörigkeit, Ziffer 1 (redaktionelle Änderung)
- Beschluss zur Satzungsänderung § 11 Vorstand, letzter Spiegelstrich (Anzahl der Beisitzerinnen /Beisitzer)
- Beschluss zur Satzungsänderung § 14 Inkrafttreten
8. Erforderliche Vorstandswahlen:
- Pressereferentin / Pressereferent
- Beisitzerinnen / Beisitzer
9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
10. Verschiedenes
Hinweis zu TOP 7:
Die zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungen der Paragrafen 1, 3, 11 und 14, sind farblich hervorgehoben und den bisherigen Paragrafen 1, 3, 11 und 14 zum Vergleich gegenübergestellt (Anlage).
Anlage
Roland Müller
1. Vorsitzender, Vorstand im Sinne des § 26 BGB
gez.:
Dieter Becker
Schatzmeister , Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Anlage
Vorgeschlagene Änderungen[1] der §§ 1, 3, 11 und 14 der Satzung für den
Volleyball Club Warndt 09 e. V.
Alte Fassung: Neue Fassung:
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Volleyball Club Warndt 09 („VC Warndt“) - im Folgenden „Verein“ genannt -. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V. 3. Der Verein hat seinen Sitz in 66787 Wadgassen-Friedrichweiler. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein ist führt den Namen Volleyball Club Warndt 09 („VC Warndt“) - im Folgenden „Verein“ genannt -. 2. Er ist in dem Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V. 3. Der Verein hat seinen Sitz in 66787 Wadgassen-Friedrichweiler. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportverband für das Saarland (LSVS) und im Saarländischen Volleyballverband e. V. (SVV) an. 2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des LSVS und des SVV an.
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§ 3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband für das Saarland (LSVS) und im Saarländischen Volleyballverband e. V. (SVV).
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des LSVS und des SVV an.
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§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: · der/dem 1. Vorsitzenden · der/dem 2. Vorsitzenden · der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister · der/dem Referentin/Referent für Öffentlichkeitsarbeit · der/dem Schriftführerin/Schriftführer · der/dem sportlichen Leiterin/sportlichen Leiter · bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann in Personalunion nicht gleichzeitig mehrere Funktionen des vertretungsberechtigten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ausüben. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. 4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: · der/dem 1. Vorsitzenden · der/dem 2. Vorsitzenden · der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister · der/dem Referentin/Referent für Öffentlichkeitsarbeit · der/dem Schriftführerin/Schriftführer · der/dem sportlichen Leiterin/sportlichen Leiter · mindestens drei Beisitzerinnen/ Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann in Personalunion nicht gleichzeitig mehrere Funktionen des vertretungsberechtigten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ausüben. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. 4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 24. Oktober 2009 beschlossen. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Friedrichweiler, den 11. Oktober 2009
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§ 14 Inkrafttreten
Die bisher gültige Satzung, war auf der Gründungsversammlung am 24. Oktober 2009 beschlossen und anschließend im Vereinsregister eingetragen worden. Die Mitgliederversammlung hat am 28. August 2024 die Satzungsänderung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wadgassen, den 28. August 2024
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[1] Die zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungen der Paragrafen 1, 3, 11 und 14, sind farblich hervorgehoben und den bisherigen Paragrafen 1, 3, 11 und 14 zum Vergleich gegenübergestellt